Fettabsaugen kann steuerlich nicht geltend gemacht werden

Mit einem eher ungewöhnlichen Fall hat sich das FG Baden-Württemberg befasst. Ein steuerpflichtiger Bürger wollte die Kosten für die operative Behandlung einer Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Die Richter wiesen den Fall ab, weil keine medizinische Notwendigkeit vorlag.

„Die Kosten sind nicht anzuerkennen, da die Klägerin vor der Behandlung kein amtsärztliches Gutachten entsprechend § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 vorgelegt hat, das die medizinische Indikation der Behandlung nachweist. Bei Operationen, die häufig nur aus kosmetischen Gründen durchgeführt werden, ist dies dem Steuerpflichtigen zuzumuten. Für die Klägerin war der besondere Charakter der Behandlungen erkennbar, weil ihre Krankenkasse die Aufwendungen hierfür nicht übernommen hatte. Auch ist nach Auffassung des zuständigen Gesundheitsamtes die Liposuktion als Behandlungsmethode des vorliegenden Störungsbildes nicht anerkannt und daher auch nicht medizinisch notwendig.“

Aus dem Umkehrschluss ergibt sich somit die Möglichkeit, bei medizinisch notwendigen Behandlungen sehr wohl die Kosten als AgB geltend zu machen.

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